4p37sc2.md (4729B)
1 Im Anhang zum ersten Teil habe ich zu erklären versprochen, was *Lob* und *Tadel, 2 Verdienst* und *Verbrechen* (Sünde), *gerecht* und *ungerecht* sei. Was nun Lob und 3 Tadel betrifft, so habe ich diese schon in der Anmerkung zu Lehrsatz 29 im 4 dritten Teil erklärt. Von den andern zu sprechen, ist hier die geeignete Stelle. 5 Vorher aber will ich etwas über den *natürlichen* und den *bürgerlichen Zustand* des 6 Menschen sagen. 7 8 Jeder existiert nach dem höchsten Recht der Natur, und folglich tut jeder nach 9 dem höchsten Recht der Natur das, was aus der Notwendigkeit seiner Natur folgt. 10 Nach dem höchsten Recht der Natur bildet sich daher jeder sein eigenes Urteil 11 über gut und schlecht, sorgt jeder für seinen Nutzen nach Seinem Sinne (s. die 12 Lehrsätze 19 und 20 dieses Teils), übt er Rache (s. Zusatz II zu Lehrsatz 40, 13 Teil 3) und strebt, was er liebt, zu erhalten, und was er haßt, zu zerstören (s. 14 Lehrsatz 28, Teil 3). 15 16 Lebten nun die Menschen nach der Leitung der Vernunft. so würde jeder (nach 17 Zusatz I zu Lehrsatz 35 dieses Teils) dieses sein Recht behaupten ohne 18 irgendeinen Schaden eines andern. Weil sie aber den Affekten unterworfen sind 19 (nach Zusatz zu Lehrsatz 4 dieses Teils), welche das menschliche Vermögen oder 20 die menschliche Tugend weit überragen (nach Lehrsatz 6 dieses Teils), so werden 21 sie oft nach verschiedenen Richtungen getrieben (nach Lehrsatz 33 dieses Teils) 22 und stehen sich einander feindselig gegenüber (nach Lehrsatz 34 dieses Teils), 23 während sie doch zu wechselseitiger Hilfe einander bedürfen (nach Anmerkung zu 24 Lehrsatz 35 dieses Teils). 25 26 Damit also die Menschen in Eintracht leben und hilfreich gegeneinander sein 27 können, ist es notwendig, daß sie ihr natürliches Recht aufgeben und einander 28 Sicherheit gewähren, daß keiner etwas tun werde, was einem andern zum Schaden 29 gereichen kann. – Auf welche Weise das aber geschehen kann, daß nämlich die 30 Menschen, die dochden Affekten notwendig unterworfen sind (nach Zusatz zu 31 Lehrsatz 4 dieses Teils) und wankelmütig und veränderlich sind (nach Lehrsatz 33 32 dieses Teils), einander Sicherheit gewähren und einander vertrauen können, 33 erhellt aus Lehrsatz 7 dieses Teils und Lehrsatz 39 im dritten Teil, wonach ein 34 Affekt nicht anders eingeschränkt werden kann als durch einen anderen stärkeren 35 und dem ersten entgegengesetzten Affekt, und jeder sich enthält, Schaden zu 36 stiften, aus Furcht vor größerem Schaden. Durch dieses Gesetz nun kann ein 37 Verein gegründet werden, indem der Verein sich das Recht aneignet, welches jeder 38 Einzelne hat, das Recht, sich zu rächen und über Gut und Schlechtsein Urteil zu 39 fällen. Er muß daher die Macht haben, über die Lebensweise allgemeine 40 Vorschriften zu erteilen und Gesetze zu geben und dieselben zur Geltung zu 41 bringen; nicht durch die Vernunft, welche die Affekte nicht einschränken kann 42 (nach Anmerkung zu Lehrsatz 17 dieses Teils), sondern durch Drohungen. Ein 43 solcher, auf Gesetze und die Macht, sich zu erhalten, sich gründender Verein 44 heißt *Staat*, und diejenigen, welche durch dessen Recht geschützt werden, heißen 45 *Bürger*. 46 47 Hieraus ist leicht ersichtlich, daß es im Naturzustand nichts gibt, was nach 48 Übereinstimmung aller gut oder schlecht ist, da ja im Naturzustand jeder nur für 49 Seinen Nutzen sorgt und nach Seinem Sinn, und nur sofern er auf seinen Nutzen 50 Bedacht nimmt, entscheidet, was gut und was schlecht ist, und durch kein Gesetz 51 verbunden ist, irgend jemand zu gehorchen als nur sich selbst. Im Naturzustand 52 kann daher kein Verbrechen begriffen werden, wohl aber im bürgerlichen Leben, wo 53 durch allgemeine Übereinstimmung entschieden wird, was gut und was schlecht ist, 54 und jeder verbunden ist, dem Staat zu gehorchen. 55 56 *Verbrechen* ist somit nichts anderes als Ungehorsam, welcher nur nach dem 57 Staatsgesetze strafbar ist, wogegen der Gehorsam dem Bürger als *Verdienst* 58 angerechnet wird, weil er durch denselben für würdig erachtet wird, der Vorteile 59 des Staats sich zu erfreuen. 60 61 Ferner ist im Naturzustand niemand nach gemeinschaftlicher Übereinkunft Herr 62 irgendeines Dinges, und es gibt in der Natur nichts, was als Eigentum dieses 63 oder jenes Menschen bezeichnet werden könnte, sondern alles gehört allen. Daher 64 kann auch im Naturzustand der Wille, jemand das Seinige zu geben oder zu nehmen, 65 nicht begriffen werden; d.h., im Naturzustand geschieht nichts, was *gerecht* 66 oder *ungerecht* heißen könnte, wohl aber im bürgerlichen Leben, wo nach 67 gemeinschaftlicher Übereinkunft festgestellt wird, was diesem und was jenem 68 gehören soll. 69 70 Hieraus erhellt, daß gerecht und ungerecht, Sünde und Verdienst äußerliche 71 Begriffe sind, nicht aber Attribute, welche die Natur des Geistes ausdrücken. 72 Doch nun genug davon. 73 74