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1 Im Anhange zum ersten Teile habe ich zu erklären versprochen, was Lob und Tadel, 2 was Verdienst und Sünde, was gerecht und ungerecht ist. Lob und Tadel habe ich 3 schon in der Anmerkung zu Lehrsatz 29, Teil 3 erklärt. Von dem übrigen aber zu 4 reden ist hier der Ort. Doch ist vorher noch einiges von dem natürlichen und 5 bürgerlichen Zustand des Menschen zu sagen. 6 7 Jeder ist nach dem höchsten Rechte der Natur da, und folglich tut jeder nach dem 8 höchsten Rechte der Natur das, was aus der Notwendigkeit seiner Natur folgt; 9 also beurteilt jeder nach dem höchsten Rechte der Natur, was gut und was 10 schlecht ist, und sorgt nach seinem Sinne für seinen Nutzen (siehe Lehrsatz 19 11 und 20 dieses Teils), rächt sich (siehe Folgesatz 2 zu Lehrsatz 40, T. 3), 12 strebt das, was er liebt, zu erhalten, und das, was er haßt, zu vernichten 13 (siehe Lehrsatz 28, T. 3). Wenn die Menschen nach der Leitung der Vernunft 14 lebten, würde jeder (nach Folgesatz 1 zu Lehrsatz 35 dieses Teils) dieses sein 15 Recht, ohne irgendeinen Schaden des anderen erlangen; weil sie aber den Affekten 16 unterworfen sind (nach Folgesatz zu Lehrsatz 4 dieses Teils), welche das 17 menschliche Vermögen oder die Tugend des Menschen weit übertreffen (nach 18 Lehrsatz 6 dieses Teils), so werden sie deshalb nach verschiedenen Richtungen 19 hin gerissen (nach Lehrsatz 33 dieses Teils), und sind einander entgegen (nach 20 Lehrsatz 34 dieses Teils), während sie doch gegenseitiger Hilfe bedürfen (nach 21 Anm. zu Lehrsatz 35 dieses Teils). Damit also die Menschen einträchtig leben und 22 einander Hilfe leisten können, so müssen sie notwendig ihr natürliches Recht 23 aufgeben und sich gegenseitig die Sicherheit gewähren, daß sie nichts 24 unternehmen wollen, was einem anderen zum Schaden gereichen könnte. Auf welche 25 Weise es aber möglich ist, daß die Menschen, die notwendig den Affekten 26 unterworfen (nach Folgesatz zu Lehrsatz 4 dieses Teils), unbeständig und 27 wankelmütig sind (nach Lehrsatz 33 dieses Teils), einander Sicherheit gewähren 28 können und Vertrauen aufeinander setzen, das erhellt aus Lehrsatz 7 dieses Teils 29 und Lehrsatz 39, T. 3, daß nämlich ein Affekt nur durch einen Affekt, der 30 stärker und dem einzuschränkenden Affekt entgegen ist, eingeschränkt werden 31 kann, und daß jeder sich dessen enthält, Schaden zuzufügen, aus Furcht vor 32 größerem Schaden. Durch dieses Gesetz nun kann also ein Verein begründet werden, 33 wenn er nur sich selbst das Recht aneignet, das jeder einzelne hat, sich zu 34 rächen, und über das Gute und Schlechte zu entscheiden; er hat also die Macht, 35 eine gemeinschaftliche Lebensweise vorzuschreiben, Gesetze zu geben, und sie 36 nicht durch Vernunft, welche die Affekte nicht einschränken kann (nach der Anm. 37 zu Lehrsatz 17 dieses Teils), sondern durch Drohungen zu befestigen. Dieser 38 durch Gesetze und die Kraft, sich zu erhalten, befestigte Verein heißt Staat, 39 und diejenigen, welche durch das Recht des Staates geschützt werden, heißen 40 Bürger. Hieraus erkennen wir leicht, daß es im Naturzustande nichts gibt, was 41 nach allgemeiner Übereinstimmung gut oder schlecht ist, da ja jeder, der im 42 Naturzustande ist, nur für seinen Nutzen sorgt, und nach seinem Sinn, und sofern 43 nur er auf seinen Nutzen Rücksicht nimmt, entscheidet, was gut oder schlecht 44 ist, und durch kein Gesetz gehalten ist, irgend jemand anderem als sich allein 45 zu gehorchen. Folglich kann im Naturzustande gar kein Verbrechen begriffen 46 werden, wohl aber im bürgerlichen Zustande, wo nach gemeinschaftlicher 47 Übereinkunft entschieden wird, was gut oder schlecht ist, und jeder gehalten 48 ist, dem Staate zu gehorchen. Das Verbrechen ist daher nichts anderes als 49 Ungehorsam, welcher deshalb allein nach dem Staatsgesetze bestraft wird, und 50 Gehorsam wird dagegen dem Bürger als Verdienst angerechnet, weil er eben dadurch 51 für würdig erklärt wird, die Vorteile des Staates zu genießen. Ferner ist im 52 Naturzustande niemand nach gemeinschaftlicher Übereinkunft Herr irgendeines 53 Dinges, und es gibt in der Natur nichts, was gerade das Eigentum dieses und 54 nicht auch das jenes Menschen genannt werden könnte, sondern alles gehört allen. 55 Deshalb gibt es auch im natürlichen Zustande keinen Begriff von dem Willen, 56 einem jeden das Seinige zu geben, oder einem das, was ihm gehört, zu entreißen, 57 d.h. im Naturzustande geschieht nichts, was gerecht oder ungerecht heißen 58 könnte, wohl aber im bürgerlichen Zustande, wo nach gemeinschaftlicher 59 Übereinkunft entschieden wird, was diesem oder was jenem zukommt. Hieraus 60 erhellt, daß gerecht und ungerecht, Sünde und Verdienst äußerliche Begriffe 61 sind, nicht aber Attribute, welche die Natur des Geistes ausdrücken. Doch genug 62 hiervon. 63 64