ethica

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 1 Im Anhange zum ersten Teile habe ich zu erklären versprochen, was Lob und Tadel,
 2 was Verdienst und Sünde, was gerecht und ungerecht ist. Lob und Tadel habe ich
 3 schon in der Anmerkung zu Lehrsatz 29, Teil 3 erklärt. Von dem übrigen aber zu
 4 reden ist hier der Ort. Doch ist vorher noch einiges von dem natürlichen und
 5 bürgerlichen Zustand des Menschen zu sagen.
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 7 Jeder ist nach dem höchsten Rechte der Natur da, und folglich tut jeder nach dem
 8 höchsten Rechte der Natur das, was aus der Notwendigkeit seiner Natur folgt;
 9 also beurteilt jeder nach dem höchsten Rechte der Natur, was gut und was
10 schlecht ist, und sorgt nach seinem Sinne für seinen Nutzen (siehe Lehrsatz 19
11 und 20 dieses Teils), rächt sich (siehe Folgesatz 2 zu Lehrsatz 40, T. 3),
12 strebt das, was er liebt, zu erhalten, und das, was er haßt, zu vernichten
13 (siehe Lehrsatz 28, T. 3). Wenn die Menschen nach der Leitung der Vernunft
14 lebten, würde jeder (nach Folgesatz 1 zu Lehrsatz 35 dieses Teils) dieses sein
15 Recht, ohne irgendeinen Schaden des anderen erlangen; weil sie aber den Affekten
16 unterworfen sind (nach Folgesatz zu Lehrsatz 4 dieses Teils), welche das
17 menschliche Vermögen oder die Tugend des Menschen weit übertreffen (nach
18 Lehrsatz 6 dieses Teils), so werden sie deshalb nach verschiedenen Richtungen
19 hin gerissen (nach Lehrsatz 33 dieses Teils), und sind einander entgegen (nach
20 Lehrsatz 34 dieses Teils), während sie doch gegenseitiger Hilfe bedürfen (nach
21 Anm. zu Lehrsatz 35 dieses Teils). Damit also die Menschen einträchtig leben und
22 einander Hilfe leisten können, so müssen sie notwendig ihr natürliches Recht
23 aufgeben und sich gegenseitig die Sicherheit gewähren, daß sie nichts
24 unternehmen wollen, was einem anderen zum Schaden gereichen könnte. Auf welche
25 Weise es aber möglich ist, daß die Menschen, die notwendig den Affekten
26 unterworfen (nach Folgesatz zu Lehrsatz 4 dieses Teils), unbeständig und
27 wankelmütig sind (nach Lehrsatz 33 dieses Teils), einander Sicherheit gewähren
28 können und Vertrauen aufeinander setzen, das erhellt aus Lehrsatz 7 dieses Teils
29 und Lehrsatz 39, T. 3, daß nämlich ein Affekt nur durch einen Affekt, der
30 stärker und dem einzuschränkenden Affekt entgegen ist, eingeschränkt werden
31 kann, und daß jeder sich dessen enthält, Schaden zuzufügen, aus Furcht vor
32 größerem Schaden. Durch dieses Gesetz nun kann also ein Verein begründet werden,
33 wenn er nur sich selbst das Recht aneignet, das jeder einzelne hat, sich zu
34 rächen, und über das Gute und Schlechte zu entscheiden; er hat also die Macht,
35 eine gemeinschaftliche Lebensweise vorzuschreiben, Gesetze zu geben, und sie
36 nicht durch Vernunft, welche die Affekte nicht einschränken kann (nach der Anm.
37 zu Lehrsatz 17 dieses Teils), sondern durch Drohungen zu befestigen. Dieser
38 durch Gesetze und die Kraft, sich zu erhalten, befestigte Verein heißt Staat,
39 und diejenigen, welche durch das Recht des Staates geschützt werden, heißen
40 Bürger. Hieraus erkennen wir leicht, daß es im Naturzustande nichts gibt, was
41 nach allgemeiner Übereinstimmung gut oder schlecht ist, da ja jeder, der im
42 Naturzustande ist, nur für seinen Nutzen sorgt, und nach seinem Sinn, und sofern
43 nur er auf seinen Nutzen Rücksicht nimmt, entscheidet, was gut oder schlecht
44 ist, und durch kein Gesetz gehalten ist, irgend jemand anderem als sich allein
45 zu gehorchen. Folglich kann im Naturzustande gar kein Verbrechen begriffen
46 werden, wohl aber im bürgerlichen Zustande, wo nach gemeinschaftlicher
47 Übereinkunft entschieden wird, was gut oder schlecht ist, und jeder gehalten
48 ist, dem Staate zu gehorchen. Das Verbrechen ist daher nichts anderes als
49 Ungehorsam, welcher deshalb allein nach dem Staatsgesetze bestraft wird, und
50 Gehorsam wird dagegen dem Bürger als Verdienst angerechnet, weil er eben dadurch
51 für würdig erklärt wird, die Vorteile des Staates zu genießen. Ferner ist im
52 Naturzustande niemand nach gemeinschaftlicher Übereinkunft Herr irgendeines
53 Dinges, und es gibt in der Natur nichts, was gerade das Eigentum dieses und
54 nicht auch das jenes Menschen genannt werden könnte, sondern alles gehört allen.
55 Deshalb gibt es auch im natürlichen Zustande keinen Begriff von dem Willen,
56 einem jeden das Seinige zu geben, oder einem das, was ihm gehört, zu entreißen,
57 d.h. im Naturzustande geschieht nichts, was gerecht oder ungerecht heißen
58 könnte, wohl aber im bürgerlichen Zustande, wo nach gemeinschaftlicher
59 Übereinkunft entschieden wird, was diesem oder was jenem zukommt. Hieraus
60 erhellt, daß gerecht und ungerecht, Sünde und Verdienst äußerliche Begriffe
61 sind, nicht aber Attribute, welche die Natur des Geistes ausdrücken. Doch genug
62 hiervon.
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